Allgemeine Geschäftsbedingungen —> PDF Version:    AGB – BARRUS GmbH

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns (der BARRUS GmbH, Tullastraße 4/3, 77933 Lahr, vertreten durch ihren Geschäftsführer: Herr Dipl. Ing. (FH) Markus Mast) und Ihnen. Sollten Sie entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Vertragsvereinbarung
Vertragssprache ist deutsch. Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
1.3 Vertragsschluss Kaufvertrag/Werkvertrag/Werklieferungsvertrag
Der Vertragsschluss findet individuell durch Angebot und Annahme statt. Soweit nicht anders vereinbart ist hierbei der übliche Ablauf, dass Sie uns eine Anfrage stellen und hierauf von uns ein verbindliches Angebot erhalten, welches Sie dann binnen zwei Wochen annehmen können. Mit der Annahme kommt der Vertrag zustande. Eine gesonderte Speicherung des Vertragstextes durch uns findet nicht statt, sondern der Vertragsinhalt ergibt sich jeweils individuell aus der getroffenen Vereinbarung.
1.4 Nachträgliche Änderung der Geschäftsbedingungen
Wir sind zur nachträglichen Anpassung und Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber bestehenden Geschäftsbeziehungen berechtigt, soweit Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung es erfordern oder sonstige Umstände dazu führen, dass das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht nur unwesentlich gestört ist. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsbedingungen wird wirksam, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung der Änderung widersprechen. Wir werden Sie bei Fristbeginn ausdrücklich auf die Wirkung Ihres Schweigens als Annahme der Vertragsänderung hinweisen und Ihnen während der Frist die Möglichkeit zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung einräumen. Widersprechen Sie fristgemäß, können sowohl wir als auch Sie das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen, soweit wir nicht das Vertragsverhältnis unter den alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen fortbestehen lassen.

 

 

2. Leistungsbeschreibung

2.1 Allgemein
Wir sind ein Konstruktionsbüro für Sonderbauten im Bereich der Flurfördertechnik. Unser Leistungsspektrum umfasst die Konzeption und Entwicklung von Sonderlösungen zur Optimierung Ihrer Arbeitsabläufe sowie die Planung und Konstruktion der von Ihnen erstellten Konzepte. Zudem unterstützen wir Sie bei der finalen Umsetzung eines durch Sie geplanten technischen Produkts sowie dessen Inbetriebnahme und erstellen im 3D Druckverfahren Prototypen oder Modelle nach Ihren Vorgaben. Des Weiteren können Sie bei uns Material und Nachrüstteile für bei Ihnen bereits vorhandene Flurfördertechnik erwerben. Der Gegenstand unserer Tätigkeit ist immer die vereinbarte Leistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs.

 

2.2 Hilfsmittel

 

2.2.1 Anfertigung von Hilfsmitteln

Fertigen wir im Rahmen der Leistung (Hilfs-) Modelle, Formen, Werkzeuge oder ähnliches an (nachfolgend                    „Hilfsmittel“), sind diese sowie die notwendigen Konstruktionszeichnungen nicht Bestandteil der Leistung und bleiben in unserem Eigentum, sofern nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.2.2 Aufbewahrung der Hilfsmittel                                                                                                                                  Nach Abnahme der beauftragen Leistung durch Sie werden wir diese Hilfsmittel für einen Zeitraum von sechs Monaten aufbewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Hilfsmittel der Entsorgung zuzuführen sofern keine Vereinbarung bezüglich der weiteren Lagerung bzw. Übereignung der Hilfsmittel gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung getroffen wurde. Auch bei einer solchen Übereignung verbleiben die Rechte an der Konstruktionszeichnung und der Konstruktion selbst bei uns.

2.3 Leistungserbringung
Wir sind berechtigt den Vertrag bzw. Teile des Vertrages durch Dritte erfüllen zu lassen.

 

2.4 Leistungszeit
Grundsätzlich werden die Liefer- bzw. Leistungszeiten individuell mit Ihnen vereinbart. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien vorab geklärt sind. Wünschen Sie nach der Terminierung Änderungen oder Ergänzungen, können die vereinbarten Fristen/Termine nicht mehr eingehalten werden.

 

 

3. Lieferung

3.1 Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies für Sie zumutbar ist.

3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von uns nicht verhindert werden können und welche wir nicht zu vertreten haben (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), berechtigten uns dazu, die Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.
3.3 Ausschluss der Lieferung
Postfachanschriften werden nicht beliefert.

 

3.4 Lagerkosten

Soweit sich der Versand bzw. die Zustellung der Ware auf Ihren Wunsch verzögert, behalten wir uns vor, Ihnen die hierbei entstehenden Kosten (insbesondere Lagerkosten) in Rechnung zu stellen

 

3.5 Annahmeverzug
Geraten Sie mit der Abnahme der bestellten Ware in Verzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Verzug oder wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Während des Annahmeverzugs tragen Sie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung.

4. Zahlung
4.1 Preise und Versandkosten
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Änderungen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden wir unsere Vergütung zum Zeitpunkt und in der Höhe der jeweiligen Gesetzesänderung anpassen, ohne dass Ihnen hieraus ein Kündigungsrecht entsteht. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

 

4.2 Sonstige Kosten

Bei Einsatz unserer Techniker/Ingenieure bzw. Technikern/Ingenieuren von Dritten können ggf. zusätzlich, durch Sie zu tragende, Kosten entstehen. Zudem können bei Vertragspartnern außerhalb der EU weitere Kosten anfallen, insbesondere solche für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute sowie einfuhrrechtliche Abgaben und Steuern, die wir nicht zu vertreten haben und über welche Sie sich selbst zu informieren haben.

 

4.3 Zahlungsbedingungen

Soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, erfolgt die Abrechnung monatlich. Unsere Rechnungen gelten inhaltlich und der Höhe nach als vertragsgemäß anerkannt, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen nach Rechnungserhalt schriftlich widersprechen. Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks oder Eigenakzepten sind wir nicht verpflichtet. Die anfallenden Wechsel- und Diskontspesen sind durch Sie zu tragen und unmittelbar in Bar zu begleichen. Geraten Sie in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern.

4.4 Zahlungsverzug
Sie geraten mit der Zahlung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei uns eingeht. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sollten Sie mit Ihren Zahlungen in Verzug geraten, so behalten wir uns vor, Mahngebühren in Höhe von 5 Euro in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes bleibt unbenommen. Ihnen verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.5 Zurückbehaltungsrecht
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht Ihnen nur für solche Gegenansprüche zu, die fällig sind und auf demselben rechtlichen Verhältnis wie Ihre Verpflichtung beruhen.

 

4.6 Vermögensverschlechterung

 

4.6.1 Vergütung vor Auftragsausführung

Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die Ihre Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrags die Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder das Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.

Tatsachen, die Ihre Zahlungsfähigkeit in Frage stellen sind insbesondere Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Ihr Vermögen, die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn Sie mit der Bezahlung einer (Teil-) Rechnung ganz oder teilweise in Verzug geraten.

 

4.6.2 Verzug bei Rechnungsbegleichung

Sofern Sie mit der Bezahlung einer (Teil-) Rechnung in Verzug geraten, sind wir berechtigt, unsere Leistung bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung oder Sicherheit auszusetzen. Wir sind überdies berechtigt, den Vertrag mit Ihnen nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist zu kündigen. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

5. Ihre Verantwortlichkeit

5.1 Allgemeines
Für Inhalt und Richtigkeit der von Ihnen übermittelten Daten und Informationen sind ausschließlich Sie selbst verantwortlich.

Hierzu zählen insbesondere die Liefer-/ Rechnungsadresse sowie die korrekte Terminierung gewünschter Servicedienstleistungen.

 

5.2 Zutritt und Voraussetzungen am Einsatzort

Sofern wir bei Ihnen vor Ort Arbeiten vornehmen müssen bzw. dies von der gebuchten Leistung umfasst ist, haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass uns der Zutritt zu den jeweiligen Räumlichkeiten/Einsatzorten gewährt bzw. ein entsprechender Schlüssel ausgehändigt wird. Auch haben Sie sicherzustellen, dass in den Räumlichkeiten/Einsatzorten eine ausreichende Stromzufuhr, ggf. erforderlichen Hilfsmittel sowie Hilfspersonal vorhanden ist. Auch haben Sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit wir unsere Leistung ordnungsgemäß ausführen können. Verzögerungen durch Ihre unterbliebene Mitwirkung, haben Sie selbst zu vertreten.

 

5.3 Beratungen

Die etwaige Beratung über Funktionsfähigkeit und Eignung der Waren für Ihren beabsichtigten Einsatzzweck erfolgt durch uns nur als Hilfeleistung und ist nicht als Zusicherung zu verstehen. Sie haben selbst dafür Sorge zu tragen, sich über Funktionsfähigkeit und Eignung umfassend zu informieren und ggf. Auskunft Dritter einzuholen.

 

5.4 Datensicherung
Für die Sicherung der übersandten Informationen sind Sie mitverantwortlich. Wir können nicht für den Verlust von Ihren übersandten Informationen verantwortlich gemacht werden, da wir keine allgemeine Datensicherungsgarantie übernehmen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Allgemeines
Die von uns gelieferten Waren, Werke und Materialien bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum. Sie treten einen Anspruch bzw. Ersatz, den Sie für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust dieser Sachen erhalten, an uns ab. Sie sind, soweit nachfolgend nichts abweichendes vereinbart wird, nicht berechtigt, die Ihnen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

6.2 Pfändung und anderweitige Beeinträchtigungen
Wird die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Sache gepfändet oder anderweitig durch Dritte beeinträchtigt, haben Sie uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit eine Klage gem. §771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haften Sie für den uns entstandenen Ausfall.
6.3 Weiterveräußerung
Sie sind zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware treten Sie schon jetzt an uns in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Sie bleiben zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug sind und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

6.4 Umbildung, Be- und Verarbeitung
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch Sie erfolgt stets namens und im Auftrag von uns. In diesem Fall setzt sich Ihr Anwartschaftsrecht an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass Ihre Sache als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass Sie uns anteilmäßig Miteigentum übertragen und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahren. Zur Sicherung der Forderungen gegen Sie treten Sie auch solche Forderungen an uns ab, die Ihnen durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

6.5 Rücknahme
Bei vertragswidrigem Verhalten durch Sie, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen, sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt in diesem Fall kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich in Textform.
6.6 Freigabe von Sicherheiten
Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 15 Prozent, sind wir auf Ihr Verlangen hin zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

7. Gewährleistung
7.1 Gewährleistung bei Kaufverträgen/Werklieferungsverträgen
7.1.1 Allgemeines
Es bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ein Gewährleistungsanspruch kann nur hinsichtlich der Beschaffenheiten der Ware entstehen, zumutbare Abweichungen in den ästhetischen Eigenschaften der Ware unterfallen nicht dem Gewährleistungsanspruch. Insbesondere hinsichtlich der Beschreibungen, Darstellungen und Angaben in unseren Angeboten, Prospekten, Katalogen, auf der Website und sonstigen Unterlagen kann es zu technischen und gestalterischen Abweichungen kommen (z.B. Farbe, Gewicht, Abmessung, Gestaltung, Maßstab, Positionierung o.ä.), soweit diese Änderungen für Sie zumutbar sind. Solche zumutbaren Änderungsgründe können sich aus handelsüblichen Schwankungen und technischen Produktionsabläufen ergeben. Soweit zusätzlich zu den Gewährleistungsansprüchen Garantien gegeben werden, finden Sie deren genaue Bedingungen jeweils beim Produkt. Mögliche Garantien berühren die Gewährleistungsrechte nicht.

7.1.2 Gewährleistungsanspruch
Im Falle eines Mangels leisten wir nach eigener Wahl die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neulieferung. Dabei geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache bereits mit Übergabe an die zum Transport bestimmte Person auf Sie über. Sie müssen offensichtliche Mängel unverzüglich und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Sie trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.1.3 Rechte bei unwesentlichem Mangel
Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht Ihnen unter Ausschluss des Rücktrittsrechts lediglich das Recht zur angemessenen Minderung des Kaufpreises zu.

7.1.4 Schadensersatz für Mängel
Für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Auf den nachfolgenden Gewährleistungsausschluss wird ausdrücklich hingewiesen.

7.1.5 Verjährung
Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen und für Neuwaren beträgt diese 1 Jahr. Ausgenommen hiervon ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Die Verkürzung der Verjährung schließt ausdrücklich nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aus. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

 

7.2 Gewährleistung bei Werkverträgen

 

7.2.1 Gewährleistungsanspruch
Es bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ist das Werk mangelhaft und verlangen Sie Nacherfüllung, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Werden Mängel auch nach wenigstens zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht behoben, so haben Sie Anspruch auf Rücktritt oder Minderung.

7.2.2 Rechte bei unwesentlichem Mangel
Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht Ihnen unter Ausschluss des Rücktrittsrechts lediglich das Recht zur angemessenen Minderung des vereinbarten Werklohns zu.

7.2.3 Schadensersatz für Mängel
Für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Auf den nachfolgenden Haftungsausschluss wird ausdrücklich hingewiesen.

7.2.4 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werks geht im Rahmen der Gewährleistungsabwicklung erst mit der Abnahme des Werks auf Sie über.

7.2.5 Servicedienstleistungen

Werden im Rahmen der Mängelhaftung Serviceleistungen erforderlich, erfüllen wir unsere Pflichten aus der Mängelhaftung nach individueller Vereinbarung mit Ihnen. Bestellen Sie ohne unsere Zustimmung einen Fremdservice, kommen wir für die Ihnen entstehenden Kosten nicht auf.
7.2.6 Verjährung
Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem Gefahrenübergang, soweit es sich nicht um die Erstellung eines Bauwerks oder eines Werkes, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür handelt. In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verkürzung der Verjährung schließt ausdrücklich nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aus. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

 

7.3 Nichtbestehen des Gewährleistungsrechts

Ein Gewährleistungsanspruch ist in folgenden Fällen nicht gegeben, soweit der gerügte Mangel bedingt ist durch:

 

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung / Platzierung der Waren
eigenmächtiges nacharbeiten
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung der Waren durch Sie oder Dritte
natürliche Abnutzung der Waren
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Waren
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel für die Waren
äußeres Einwirken durch Umwelteinflüsse auf die Waren

8. Haftung

8.1 Haftungsausschluss
Wir sowie unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz. Nur wenn wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist) betroffen sind, wird auch für grobe oder leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

8.2 Haftungsvorbehalt
Der vorstehende Haftungsausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesem Haftungsausschluss unberührt.

 

 

9. Geheimhaltung                                                                                                                                     Nur ausdrücklich vom Ihnen als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterfallen einer vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung. Mündlich offenbarte Informationen müssen innerhalb von zehn Tagen schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet werden. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne unser Verschulden allgemein bekannt wird, wenn wir uns die geheimhaltungsbedürftige Information selbstständig und ohne Heranziehung von Informationen von Ihnen erarbeiten oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Offenbarung verlangt. Unsere Geheimhaltungspflicht besteht ab Kenntniserlangung unserseits für einen Zeitraum von fünf Jahren.
10. Schlussbestimmungen

10.1 Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird unser Geschäftssitz vereinbart, sofern Sie Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder sofern Sie keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.

10.2 Rechtswahl
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen nach Ihrem Heimatrecht entgegenstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

10.3 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

 

Stand 25.10.2018